AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach
Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2.
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die
Lieferung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
2. Die Bestellung des Kunden stellt ein
bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen
können.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt
auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1.Es gelten im allgemeinen die Nettopreise laut unserer
Auftragsbestätigung. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Hat
sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine
Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von - in die
Leistungserbringung einbezogenen Dritten - verlangten Entgelte erhöht,
gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten
Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses
Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend
gemacht werden.
3. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 10 Tagen
nach Erhalt der Ware zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzuges.
4. Aufrechungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferung
1.
Lieferungen erfolgen bis zu einem Auftragswert von 500,00 € unfrei
falls nicht Besonderes vereinbart bzw. unsererseits bestätigt wurde.
Darüber hinaus erfolgen Lieferungen versichert frei Haus.
2. Die
Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre
Einhaltung durch uns setzt voraus, daß alle kaufmännischen und
technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht
unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist
die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe
oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches
liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Den Beginn und das Ende derartiger Umstände werden wir dem Kunden
baldmöglichst mitteilen.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs
geht auf unseren Kunden über sobald die Sendung an die, den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser
Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen - die im
Rahmen der Zumutbarkeit zulässig sind – erfolgen und von uns noch andere
Leistungen z. B. die Versandkosten übernommen wurden. Wird der Versand
auf Wunsch unseres Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 5 Haftung für Mängel
1. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu melden.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit bzw.
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir zuvor zu
verständigen sind - hat unser Kunde das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, wenn wir –
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns
gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, besteht lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises.
4. Hinsichtlich der zulässigen Toleranzen für
Polyethylenfolien und Erzeugnisse gilt Folgendes: Abweichungen für das
Flächengewicht (bis ± 15%) sowie in der Rundumstärke (bis ± 20%) sind
technisch nicht vermeidbar und können als Grund für Beanstandungen nicht
anerkannt werden. Die Breiten- und Längentoleranzen betragen ± 5%,
jedoch mindestens 20mm. Für Gewichts- und Stärkeschwankungen sowie für
alle übrigen hier nicht gesondert erwähnten Toleranzen gelten die GKV
Prüf- und Bewertungsklauseln in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der
Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer
verhältnismäßig geringen Anzahl fehlerhafter Ware nicht zu vermeiden und
ein Anteil von 4% nicht zu beanstanden. Ebenso müssen wir uns eine
Zähldifferenz von 3% vorbehalten. Bei Sondereinfärbungen und
Sonderanfertigungen können Reklamationen nur bei Abweichungen von den
Angaben unseres Kunden bei der Auftragserteilung anerkannt werden. Für
die Genauigkeit seiner Angaben ist unser Kunde verantwortlich.
5.
Für aus Regenerat hergestellte Folien, Beutel oder Säcke ist eine
Stärketoleranz von 20% nicht zu vermeiden. Für Farbabweichungen kann bei
Regenerat keine Haftung übernommen werden, da das Grundmaterial bereits
gewissen Farbschwankungen unterworfen ist. Bei transparenten
Regeneratfolien sind Schlieren, Trübungen des Materials bzw Differenzen
im Gleitmittelgehalt möglich. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 6
dieser Bedingungen.
§ 6 Haftung für Schäden
1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der
Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits
vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften
wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus
Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auch sonstige mittelbare und
Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von uns
garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade die Absicherung
gegen solche Schäden.
3. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse
in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen
arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Verjährung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit Ablieferung
der Ware. Schadenersatzansprüche unseres Kunden wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn
wir grob schuldhaft gehandelt haben oder bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit unseres Kunden.
2. Soweit eine Haftung für
Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
unseres Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen
ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit
der Entstehung des Anspruchs.
3. Unsere Ansprüche auf Zahlung
verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns
der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen
Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie
etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch
die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung an. Nach der Abtretung sind wir zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Wir behalten und vor, die Forderung selbst einzuziehen,
sobald unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige
Gericht, sofern unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich– rechtliches Sondervermögen
ist. Wir sind jedoch berechtigt am Hauptsitz unseres Kunden Klage zu
erheben.